Satzung des Vereins sichtbar!kollektiv e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen sichtbar!kollektiv e.V. und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung:
a) der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
b) der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Zivilbeschädigte
und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung der Hilfe für Menschen, die
auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung
diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO),
c) der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Entwicklung und Implementierung branchenübergreifender Awareness-Konzepte,
- die Entwicklung branchenspezifischer Konzepte und Richtlinien im Kunst- und
Kulturbereich,
- die Durchführung von Bildungsmaßnahmen (Seminare, Vorträge, Workshops etc.) im
deutschsprachigen Raum.
Langfristig strebt der Verein an, tragfähige bundesweite Netzwerkstrukturen sowie
bedarfsgerechte Unterstützungsangebote aufzubauen, um die Antidiskriminierungsarbeit
und Awareness-Arbeit nachhaltig zu stärken.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
über den Antrag nach freiem Ermessen.
3) Neben den ordentlichen Mitgliedern können auch Fördermitglieder aufgenommen
werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Sie haben kein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber an Veranstaltungen des Vereins
teilnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Ausschluss kann erfolgen,
wenn ein Mitglied dem Verein in schwerwiegender Weise schadet oder mit Beiträgen trotz
Mahnung im Rückstand bleibt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und ist
verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern. Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht.
§ 6 Beiträge
1) Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag (mindestens 10 €), fällig zum
01.01. eines Kalenderjahres.
Fördermitglieder leisten einen frei wählbaren monatlichen Beitrag. Die Zahlung erfolgt
jeweils zum Monatsanfang. Fördermitglieder können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von
einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
2) Beide Vorstandsmitglieder haben dasselbe Stimmrecht.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied allein oder
durch beide gemeinsam vertreten (§ 26 BGB).
Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Sie können auch auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages für den Verein tätig sein.
Über Höhe und Art der Vergütung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung
kann durch Beschluss eine abweichende Regelung treffen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins (§ 26 BGB) und die Führung seiner
Geschäfte.
§ 10 Wahl des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
§ 11 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
Die Einberufung erfolgt digital in Textform (z. B. per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2) Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz als auch digital (z. B. per
Videokonferenz) durchgeführt werden.
3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Mitglieder anwesend oder digital zugeschaltet ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4) Sie beschließt über Satzungsänderungen, Wahlen, Beiträge, Entlastungen und die
Auflösung des Vereins.
5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln, Änderungen des
Vereinszwecks oder die Auflösung eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden
Mitglieder.
§ 12 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne von § 2 dieser Satzung.