Satzung des Vereins sichtbar!kollektiv e.V.



§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


1) Der Verein führt den Namen sichtbar!kollektiv e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.


2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.


3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

1) Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung:

a) der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),

b) der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Zivilbeschädigte und
Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund
ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52
Abs. 2 Nr. 10 AO),

c) der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO).


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• die Entwicklung und Implementierung branchenübergreifender Awareness-Konzepte,
• die Entwicklung branchenspezifischer Konzepte und Richtlinien im Kunst- und Kulturbereich,
• die Durchführung von Bildungsmaßnahmen (Seminare, Vorträge, Workshops etc.) im
deutschsprachigen Raum.

Langfristig strebt der Verein an, tragfähige bundesweite Netzwerkstrukturen sowie bedarfsgerechte
Unterstützungsangebote aufzubauen, um die Antidiskriminierungsarbeit und Awareness-Arbeit
nachhaltig zu stärken.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.

2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den
Antrag nach freiem Ermessen.

3) Neben den ordentlichen Mitgliedern können auch Fördermitglieder aufgenommen werden.
Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Sie haben kein Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung, können aber an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

1) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Er wird wirksam mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.

2) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Verein in schwerwiegender Weise
schadet oder mit Beiträgen trotz Mahnung im Rückstand bleibt.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Jedes ordentliche Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und ist

verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.


§ 6 Beiträge


1) Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag (mindestens 10 €), fällig zum 01.01.
eines Kalenderjahres.

2) Fördermitglieder leisten einen frei wählbaren monatlichen Beitrag. Die Zahlung erfolgt
jeweils zum Monatsanfang. Fördermitglieder können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von
einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen.



§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 8 Vorstand


1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.

2) Beide Vorstandsmitglieder haben dasselbe Stimmrecht.

3) Vertretungsregelung:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln
vertreten (§ 26 BGB).

4) Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Sie
können auch auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages für den Verein tätig sein.
Über Höhe und Art der Vergütung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung
kann durch Beschluss eine abweichende Regelung treffen.



§ 9 Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins (§ 26 BGB) und die Führung seiner

Geschäfte.



§ 10 Wahl des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

zwei Jahren gewählt.



§ 11 Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.

Die Einberufung erfolgt digital in Textform (z. B. per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist

von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.


2) Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz als auch digital (z. B. per

Videokonferenz) durchgeführt werden.


3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller

Mitglieder anwesend oder digital zugeschaltet ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand

verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der

gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


4) Sie beschließt über Satzungsänderungen, Wahlen, Beiträge, Entlastungen und die

Auflösung des Vereins.


5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefasst.
Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln, Änderungen des

Vereinszwecks oder die Auflösung eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden

Mitglieder.

6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

Das Protokoll enthält Ort, Datum, Teilnehmer*innen, Beschlüsse und Abstimmergebnisse.

Das Protokoll ist von der Protokollführung und von der Versammlungsleitung zu

unterzeichnen.



§ 12 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke


Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere

steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne von § 2 dieser Satzung.